Nein, SeminarDesk ist kein elektronisches Kassensystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und unterliegt daher nicht der Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO.
Warum ist SeminarDesk kein elektronisches Kassensystem?
Die gesetzliche Definition gemäß § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) beschreibt elektronische Kassensysteme als „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“, die primär für die Erfassung von Bareinnahmen konzipiert sind.
SeminarDesk ist hingegen ein spezialisiertes Veranstaltungs- und Buchungsmanagement-System mit folgenden Eigenschaften:
- Primärzweck: Verwaltung von Veranstaltungen, Seminaren und deren Teilnehmern – nicht die Abwicklung von Bargeschäften
- Keine Bargeldfunktion: SeminarDesk besitzt keine integrierte Kassen- oder Bargeldfunktion im Sinne eines Point-of-Sale-Systems
- Keine TSE-Funktionalität: SeminarDesk verfügt über keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die für Kassensysteme gesetzlich vorgeschrieben ist
- Keine Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen: Das System wurde nicht für die gesetzeskonforme Dokumentation von Bareinnahmen konzipiert
Besteht Verwechslungsgefahr mit Kassensystemen?
In SeminarDesk können Zahlungseingänge (einschließlich Barzahlungen) zur Bestätigung von Buchungen erfasst werden. Dies könnte fälschlicherweise als Kassenfunktion interpretiert werden.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen: Die bloße Erfassung einer Barzahlung zur Dokumentation des Zahlungsstatus einer Buchung macht ein System nicht zu einem Kassensystem im steuerrechtlichen Sinne.
Was ist der Unterschied zwischen einem Veranstaltungsmanagementsystem und einem Kassensystem?
Veranstaltungsmanagementsystem (SeminarDesk) | Elektronisches Kassensystem |
---|---|
Verwaltet Veranstaltungen, Teilnehmer und Buchungen | Erfasst und dokumentiert primär Bareinnahmen |
Dokumentiert verschiedene Zahlungsarten zur Buchungsbestätigung | Erstellt rechtssichere Belege bei Bargeschäften |
Keine spezielle manipulationssichere Hardware | Benötigt eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) |
Keine Belegausgabepflicht | Unterliegt der Belegausgabepflicht |
Fokus auf Veranstaltungs- und Teilnehmerverwaltung | Fokus auf Transaktionsdokumentation und Manipulationssicherheit |
Welche Systeme fallen unter die Kassenmeldepflicht?
Gemäß der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) fallen folgende Systeme unter die Meldepflicht:
- Elektronische oder computergestützte Kassensysteme
- Registrierkassen
- Systeme, die primär für die Erfassung von Bareinnahmen konzipiert sind
- POS-Systeme (Point-of-Sale) mit Bargeldmodul
Was bedeutet das für SeminarDesk-Anwender?
Als SeminarDesk-Anwender müssen Sie Folgendes wissen:
- SeminarDesk ist ein Veranstaltungsmanagementsystem, kein Kassensystem im Sinne des § 146a AO
- Das System führt kein Kassenbuch und ist nicht für die manipulationssichere Aufzeichnung von Bareinnahmen konzipiert
- SeminarDesk verfügt über keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die für Kassensysteme verpflichtend ist
- Die reine Dokumentation von Zahlungseingängen (inkl. Barzahlungen) macht ein System nicht zu einem meldepflichtigen Kassensystem
Was müssen SeminarDesk-Nutzer im Zusammenhang mit der Kassenmeldepflicht beachten?
SeminarDesk-Nutzer müssen im Zusammenhang mit der Kassenmeldepflicht keine besonderen Maßnahmen ergreifen. Da SeminarDesk kein elektronisches Kassensystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung ist, besteht keine Verpflichtung zur:
- Meldung an das Finanzamt
- Nachrüstung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Einhaltung der Belegausgabepflicht nach § 146a AO
Wenn Sie zusätzlich zu SeminarDesk ein elektronisches Kassensystem nutzen (z.B. für Ihren Tagungskiosk oder Ihr Seminar-Café), gelten die Meldepflichten selbstverständlich für dieses separate Kassensystem.
Rechtliche Grundlagen
- § 146a Abgabenordnung (AO): Regelt die Pflichten zur Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme
- Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): Definiert die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
- Anwendungserlass zu § 146a AO: Konkretisiert die gesetzlichen Regelungen und definiert, welche Systeme als elektronische Kassensysteme gelten